Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Für alle Lieferungen, die REWE-Foodservice GmbH (im folgenden Gesellschaft genannt), an Dritte (im folgenden Käufer genannt) ausführt, gelten unter Ausschluss eventuell entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers folgende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als verbindlich vereinbart.

1. Lieferung

Die Gesellschaft liefert bestellte Ware zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus. Die Lieferverpflichtung der Gesellschaft erfolgt jedoch unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Alle Fälle der höheren Gewalt sowie Maßnahmen von Behörden, Streiks und andere für die Gesellschaft unabwendbare Ereignisse befreien die Gesellschaft von ihrer Lieferverpflichtung. Geschäfte nach ยงยง 361 BGB und 376 HGB bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Bestätigung der Gesellschaft. Zusätzlich entstehende Kosten, die durch spezielle Anlieferungswünsche des Käufers entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

2. Prüfung der lebensmittelrechtlichen Verkehrsfähigkeit

In Erfüllung der der Gesellschaft und dem Käufer obliegenden lebensmittelrechtlichen Sorgfaltspflichten hat der Käufer jede Lieferung innerhalb von 24 Stunden ab Abnahme, spätestens jedoch vor der Weiterverarbeitung auf erkennbare Mängel zu prüfen. Wenn insoweit der Käufer einen Mangel entdeckt, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder ausschließt, so darf er die Ware weder weiterverarbeiten noch an Dritte herausgeben oder verkaufen. Der Käufer trifft geeignete Vorkehrungen, die eine versehentliche Herausgabe, Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung verhindern. Liegt an einem Einzelartikel aus einer Gesamtlieferung ein Mangel vor, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder verhindert, ist der Käufer verpflichtet, durch geeignete Stichproben zu überprüfen, ob es sich bei dem festgestellten Mangel um einen Einzelfall handelt oder ob ein Produktions- oder Behandlungsfehler vorliegt, der die gesamte Warenpartie umfasst. Der Käufer ist ferner verpflichtet, die gelieferten Waren daraufhin zu überprüfen, ob zwischen Deklaration und ausgelieferter Ware eine Abweichung besteht. Entdeckt der Käufer bei der Lieferung eine Abweichung von der Deklaration oder einen Mangel, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder ausschließt, so ist er verpflichtet, die Gesellschaft hiervon unverzüglich, von der Mangelhaftigkeit einer ganzen Warenpartie innerhalb von 12 Stunden, zu informieren. Die Gesellschaft ist berechtigt, Schäden, die aus einer Nichtanzeige entstehen, dem Käufer anzulasten.

3. Probeziehungen

Falls Behörden der Lebensmittelüberwachung oder andere Institutionen, die kraft gesetzlicher Regelung hierzu berechtigt sind, aus den von der Gesellschaft bzw. im Streckengeschäft gelieferten Waren Proben ziehen, hat der Käufer darauf zu achten, dass der jeweilige Prüfer zu einer jeden Probe eine versiegelte Gegenprobe zurücklässt und eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme ausstellt. Der Käufer ist sodann verpflichtet, die Gegenprobe sachgemäß und möglichst lange haltbar zu verwahren, die Gesellschaft unverzüglich über die Probeziehung zu informieren und ihr eine Kopie oder eine Abschrift des Probeentnahmescheins zu übermitteln. Schäden, die der Gesellschaft durch die Nichtinformation über eine Probeziehung oder die unsachgemäße Lagerung der Gegenprobe eventuell entstehen, trägt der Käufer.

4. Mängelrüge

Soweit der Käufer Mängel der Ware nicht innerhalb von 24 Stunden ab der Abnahme der Ware rügt, ist jede Haftung der Gesellschaft für Sachmängel, Falschlieferung, Fehlmengen, nicht sachgemäße Verpackung oder Verladung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um verborgene Mängel. Verborgene Mängel sind ebenfalls innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung zu rügen. Die Gesellschaft haftet weder für natürlichen Transportschwund, noch für Lakeverluste oder die handelsüblichen Schwankungen in der Beschaffenheit oder dem Aussehen der Ware. Gewichtsangaben für Frischfisch und Räucherfisch beziehen sich auf das an der Logistikdrehscheibe Cuxhaven oder Bremerhaven festgestellte Gewicht. Der Kunde hat den aus der Eigenart der Ware herrührenden natürlichen Gewichtsschwund zu tragen (z.B. Gewebewasser). Im Falle der berechtigten Mängelrüge seitens des Käufers ist die Gesellschaft berechtigt, Ansprüche des Käufers auf Wandlung oder Minderung durch Ersatzlieferung mangelfreier Ware abzuwenden. Bei fehlerhafter Ersatzlieferung bleiben die Ansprüche des Käufers auf Wandlung oder Minderung erhalten. Die Geltendmachung von Mängelfolgeschäden durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gesellschaft oder ihre Erfüllungsgehilfen haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

5. Preise

Die Berechnung der Ware erfolgt zu den am Tage der Bestellung gültigen Verkaufspreisen der Gesellschaft. Das nach Handelsbrauch bei Abgang der Ware ermittelte Gewicht wird der Berechnung zugrunde gelegt. Eventueller Transportschwund geht zu Lasten des Käufers.

6. Leihemballagen

Mehrwegpaletten (z.B. Euro-, Düsseldorferpaletten), Leihgebinde und Leihkisten verbleiben im Eigentum der Gesellschaft. Sie sind schnellstmöglich abzuräumen bzw. zu entleeren und in ordnungsgemäßem Zustand der Gesellschaft zurückzugeben. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, für Verpackungsmaterialien Pfand zu berechnen. Leihemballagen der Brauereien, Mineralbrunnen, Frischobst- und Gemüselieferanten werden nur zum Teilwert belastet. Soweit die Rückgabe nicht erfolgt, ist die Gesellschaft berechtigt, Nachberechnung zum Tageswert der Vorlieferanten vorzunehmen.

7. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsbeziehung mit der Gesellschaft getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete, Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für die Saldenforderung der Gesellschaft. Falls Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen an die Gesellschaft ab. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung der Gesellschaft, bis deren sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer befriedigt sind. Eingriffe Dritter in das Vorbehaltseigentum der Gesellschaft sind dieser vom Käufer unverzüglich mitzuteilen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann die Gesellschaft die unter Vorbehalt gelieferte Ware vom Käufer zurückholen. Der Käufer verzichtet hiermit bereits unwiderruflich auf die Geltendmachung von Einwendungen oder Einreden, falls die Gesellschaft von diesem Recht Gebrauch macht. Der Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seiner Haftung für den Untergang und die zufällige Verschlechterung der Ware, nachdem sie in seinen Besitz übergegangen ist. Der Käufer ist sich mit der Gesellschaft darüber einig, dass alle Rechte und Ansprüche des Käufers gegenüber Versicherungen aus der Versicherung des Vorbehaltsgutes an die Gesellschaft zur Sicherung abgetreten sind, bis deren sämtliche Forderungen aus Geschäftsverbindungen mit dem Käufer befriedigt sind. Das Vorbehaltsgut ist vom Käufer auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Einbruch etc. zu versichern. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der der Gesellschaft zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % nicht nur vorübergehend übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Gesellschaft. Bei der Ermittlung des realisierbaren Wertes geht die Gesellschaft grundsätzlich von den jeweiligen Einkaufspreisen der Vorbehaltsware zuzüglich MwSt. aus. Allerdings behält sich die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls das Recht vor, den realisierbaren Wert der Sicherheiten in anderer Weise zu ermitteln, um auf diese Weise ihre Sicherungsinteressen angemessen in Ansatz zu bringen.

8. Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist mit Eingang der Rechnung, frühestens jedoch mit der Lieferung der Ware fällig. Zahlbar netto ohne Abzug. Stundungszusagen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Gesellschaft. Ist eine Zahlung nicht binnen einer Frist von 7 Tagen oder nach dem vereinbarten Zahlungsziel nach Eingang der Rechnung bzw. Lieferung der Ware bei der Gesellschaft eingegangen, oder wird eine Lastschrift oder ein Scheck zu Lasten des Käufers von dessen Bankinstitut nicht eingelöst, so ist die Gesellschaft berechtigt, zur Deckung der bei ihr entstehenden Zinsen und Kosten vom Käufer ohne weiteren Nachweis Zinsen und Mahnkosten zu verlangen. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, geringere Kosten der Gesellschaft nachzuweisen; der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, höhere Kosten nachzuweisen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers ist die Gesellschaft berechtigt, die Erfüllung aller laufenden und den Abschluss aller neuen Geschäfte zu verweigern. Die Gesellschaft ist berechtigt, Ratenzahlungen des Käufers auch bei entgegenstehender Bestimmung des Käufers auch auf andere Verpflichtungen des Käufers gegenüber der Gesellschaft zu verrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder der Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber fälligen Forderungen der Gesellschaft ist ausdrücklich ausgeschlossen.

9. Saldenbestätigung

Die Gesellschaft erteilt dem Käufer in bestimmten Abständen Saldenbestätigungen, aus denen sich die aktuellen Forderungen der Gesellschaft gegenüber dem Käufer ergeben. Falls der Käufer nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt einer Saldenbestätigung schriftlich gegenüber der Gesellschaft Widerspruch gegen die Richtigkeit der Saldenbestätigung erhebt, erkennt er diese Saldenbestätigung als richtig an und verzichtet ausdrücklich auf jegliche weitere Einwendungen. Die Gesellschaft kann den Nachweis der Erteilung der Saldenbestätigung auch dadurch führen, dass sie den Einschreibe- Einlieferungsschein mit Datum der Postaufgabe vorlegt.

10. Datenschutz

Die Gesellschaft weist darauf hin, dass sie die für den Geschäftsablauf notwendigen Kundendaten wie Name, Anschrift, Bestellungen etc. elektronisch in einer Datenverarbeitungsanlage speichert. Die Daten werden entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vor Missbrauch geschützt. Der Käufer ist mit der Speicherung dieser Daten einverstanden.

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort aller Lieferungen und Zahlungen ist der Ort, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Soweit dies gesetzlich zulässig ist, vereinbaren Gesellschaft und Käufer als Gerichtsstand nach Wahl der Gesellschaft Mainz oder aber den Sitz desjenigen Gerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

12. Schlussbestimmung

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig werden, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Käufer und Gesellschaft sind in diesem Falle verpflichtet, die ungültige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der ungültigen wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Im Falle der Kollision zwischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft und ausdrücklich vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft den Vorrang.